Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 4.2. Der beschlagnahmte Reka-Check von Fr. 10.00 ist zur teilweisen Deckung der Busse zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Einer Einziehung bedarf es dazu entgegen der Vorinstanz nicht. - 20 - 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).