Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sind jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraussetzt, dass diese Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht.