3.9. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet. - 19 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat.