3.6. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und der familiären Beziehung zur Schweizer Ehefrau des Beschuldigten zu bejahen. Jedoch überwiegen die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen.