An einem Entzugsprogramm nehme er jedoch nicht teil – er habe einen starken Glauben an sich und habe ein gutes Umfeld (act. 1297). Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass es dem Beschuldigten bis zu seiner Verhaftung gelungen ist, sein nächstes Umfeld über seinen Drogenkonsum- und Drogenhandel zu täuschen. - 18 -