Auch ist mit Blick auf seine früheren strafrechtlichen Verurteilungen im einschlägigen Bereich (siehe dazu oben) sehr fraglich, ob er sich nachhaltig wird bewähren können. Der Beschuldigte habe in der Psychotherapie zwar gelernt, wie er anders mit Verlusten und Ängsten umzugehen habe (Berufungsbegründung, S. 19) und habe Einsicht für die Suchtproblematik gewonnen. An einem Entzugsprogramm nehme er jedoch nicht teil – er habe einen starken Glauben an sich und habe ein gutes Umfeld (act.