Jedoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf den Drogenverkauf zur Finanzierung seiner Drogensucht zu verzichten. Entsprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschützte Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Es bestehen zudem zwar keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet hätte, jedoch ist von einer längeren Dauer des Drogenhandels von mindestens 8 ½ Monaten auszugehen. Damit hat er eine erhebliche kriminelle Energie offenbart.