handlung, S. 25). Er würde sich diesbezüglich in der gleichen Situation wiederfinden wie seine Landsleute. Selbst wenn es bei einer allfälligen Umstellung der Schmerzmedikamente oder der Untersuchungen zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen sollte, dürfte sich dieser rasch wieder verbessern; es ist bei einer Rückkehr nicht mit einer nachhaltigen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu rechnen. Mithin stehen die gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen. 3.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: