Er müsse alle paar Wochen zum Arzt (act. 1300) und sei seit Jahren im Spital L. in Abklärung (Berufungsbegründung, S. 18). Dem Beschuldigten kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Untersuchungen – wie er sie am Spital L. bei ausgewiesenen Spezialisten erfahre – in Nordmazedonien nicht gewährleistet wären (Berufungsbegründung, S. 17 f.), zumal er selbst nicht glaubt, dass das Auge irgendwann besser werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung, führte der Beschuldigte aus, vielleicht gebe es später bessere medizinische Fortschritte. In den nächsten 10-15 Jahren sei dies jedoch nicht wahrscheinlich (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16).