Die Ehefrau sagte aus, sie habe erst von den Drogengeschäften des Beschuldigten erfahren, als die Polizei am 17. Juli 2020 vor der Türe stand (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 und 5). Auch wenn die Ehefrau den Beschuldigten im Falle seiner Ausweisung nicht nach Mazedonien begleitet bzw. ihr dies nicht zumutbar wäre, so ist doch auch zu beachten, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau mit den modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen im Heimatland aufrechterhalten könnte. Dieser wäre für die Dauer der Landesverweisung zwar eingeschränkt, was er aber bereits während des Strafvollzugs sein wird.