AHV schliessen, habe ein Bauvorhaben für ein Mehrfamilienhaus in R. (Berufungsbegründung, S. 15; act. 1300) und keine Aussicht auf eine Anstellung in Mazedonien (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5, 8 f. und 12). Es ist davon auszugehen, dass sie weder zum Zeitpunkt der Eingehung der familiären Bindung – das vorliegend zu beurteilende deliktische Verhalten fand erst Jahre später statt – noch zum Tatzeitpunkt gesicherte Kenntnisse vom Drogenhandel des Beschuldigten hatte (act. 1294). Der Beschuldigte hat denn auch ausgesagt, dass er nie zu Hause, sondern jeweils auswärts Kokain konsumiert habe.