1359, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Die Ehefrau könne sich – als in der Schweiz aufgewachsene Schweizerin – ein Leben in Mazedonien unter keinen Umständen vorstellen (Berufungsbegründung, S. 15 und 17; act. 1358 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, sie würde dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nicht nach Mazedonien folgen. Sie müsse ihre Lücke bei der BVG und - 16 -