Aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten ist zudem davon auszugehen, dass er in Mazedonien nicht nur gesellschaftlich, sondern auch wirtschaftlich Fuss fassen kann (vgl. auch Berufungsantwort, S. 3), zumal er dabei von seiner Familie und Verwandten, auch wenn diese nicht mehr in Mazedonien leben, unterstützt werden könnte. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 16), ist es ihm auch aufgrund seines «gesundheitlichen Handicaps» (siehe dazu folgend) nicht unmöglich, in Mazedonien – wie er es auch in der Schweiz trotz seines Gesundheitszustands geschafft hat – Arbeit zu finden.