Auch wenn dem Beschuldigten zugutezuhalten ist, dass er sich um Arbeitsstellen bemüht hat, so ist dennoch festzustellen, dass er seine aktuelle Stelle erst kurze Zeit vor der Berufungsverhandlung – in Kenntnis der drohenden Landesverweisung – angetreten hat (vgl. auch Berufungsantwort, S. 2). Aktuell verdient er bei seiner Ausbildung beim H. monatlich Fr. 300.00 brutto und verzeichnet im Rahmen der Hundetagesstätte Einnahmen von rund Fr. 7'000.00 bis Fr. 7'500.00 innerhalb eines halben Jahres (siehe oben).