Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich: Er pflegt Mitgliedschaften beim I. und J. (vgl. anlässlich der Berufungsbegründung eingereichte Mitgliedschaftsnachweise). Er habe viele Freunde im Umkreis von R. und pokere zwei bis drei Mal in der Woche mit ihnen (act. 13).