Der Beschuldigte beschreibt das eheliche Zusammenleben als «gut». Die vier Geschwister des Beschuldigten wohnen allesamt in der Schweiz (act. 6; Berufungsbegründung, S. 13 f.). Das aufgrund der Drogen zwischenzeitlich verschlechterte Verhältnis zwischen den Geschwistern (act. 1300; vgl. auch act. 795) habe sich seit der Drogenabstinenz des Beschuldigten nun wieder deutlich verbessert und sei sehr gut (Berufungsbegründung, S. 13 f.).