3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren – unter Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) – des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt in der Berufung, von der Landesverweisung sei abzusehen (Berufungsbegründung, S. 11 ff.).