Den nach dem Vollzug noch verbleibenden Bedenken an der Legalbewährung ist mit einer Probezeit von vier Jahren für den bedingt auszusprechenden Anteil von 13 Monaten Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 186 Tagen (17. Juli 2020 bis 18. Januar 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).