Zusammengefasst lassen die erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und das mit der Begehung eines schwerwiegenden qualifizierten Drogendelikts einhergehende Verschulden andererseits eine Erhöhung des bedingten Anteils bzw. einer Herabsetzung des unbedingten Anteils der teilbedingten Freiheitsstrafe nicht zu. Vielmehr erweist sich mit der Vorinstanz ein zu vollziehender Anteil von 13 Monaten als notwendig und angemessen. - 12 -