Infolge erheblicher Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, und des nicht unerheblichen Verschuldens ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 10) – der von der Vorinstanz auf 13 Monate festgesetzte Anteil der zu vollziehenden Strafe nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil E. III.5.2; vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten enthält zwar keine Vorstrafen.