2.6. Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 13 Monaten sowie einer Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen. Der vollumfänglich bedingte Strafvollzug ist bei einer Strafe von 26 Monaten ausgeschlossen (Art. 42 StGB), während ein vollumfänglich unbedingter Strafvollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage kommt. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz angeordneten teilbedingten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 43 StGB).