2.5. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. - 11 - Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, kann dieses aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es beim vorinstanzlichen Strafmass von 26 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. Dieses kann unter keinem Titel herabgesetzt werden.