Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Mithin liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu bewirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die insgesamt positive Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.