Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich seine Aussagen insbesondere bezüglich der gehandelten Menge, des Abnehmerkreises sowie Deliktzeitraums als unbeständig erwiesen haben. Eine über eine bloss leichte Strafminderung hinausgehende erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6).