Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Eintragungen auf, was sich als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat sich zwar kooperativ gezeigt und seine Geständnisse haben zumindest teilweise zur Vereinfachung des Strafverfahrens geführt, weshalb sie nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich seine Aussagen insbesondere bezüglich der gehandelten Menge, des Abnehmerkreises sowie Deliktzeitraums als unbeständig erwiesen haben.