Insgesamt wäre unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür – auch unter Berücksichtigung der Strafminderungsgründe gemäss Art. 19 Abs. 3 BetmG – angemessenen Strafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch – unter positiver Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. nachfolgend) – bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten.