BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Dennoch rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung, den Umstand, dass der qualifizierte Drogenhandel nicht unerheblich zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums gedient hat, innerhalb des qualifizierten Strafrahmens leicht bis mittelstark verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Eine darüber hinausgehende Strafminderung ist jedoch ausgeschlossen, zumal die Beweggründe des Beschuldigten die Gefährlichkeit für die Gesundheit von Menschen hinsichtlich des weiterveräusserten Kokains in keiner Weise entfallen lässt.