oder eine legale Substitutionsabgabe beantragt hätte. Mithin hat er mit dem Drogenverkauf zur Finanzierung seiner Drogensucht den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).