Anfang November 2019 bis 17. Juli 2020 (siehe oben) resultiert dabei ein finanzieller Bedarf von mehreren Tausend Franken. Im Tatzeitraum verdiente er mit seiner Hundetagesstätte rund Fr. 1'000.00 pro Monat (Berufungsbegründung, S. 12; vgl. anlässlich der Berufungsbegründung eingereichte Steuerveranlagung 2019; act. 1299). Er wohnte in dieser Zeit gemeinsam mit seiner Ehefrau in ihrem Zweifamilienhaus – und somit nicht zur Miete (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Die zweite Wohnung vermietete die Ehefrau für monatliche Fr. 1'300.00 an den Bruder des Beschuldigten (act. 11 f. und 1299).