Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht in erster Linie einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich allerdings neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht verschuldensmindernd (vgl. Berufungsbegründung, S. 6), sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Aus dem verkauften Kokaingemisch von 61 Gramm (siehe oben) erzielte der Beschuldigte – bei einem Verkaufspreis von Fr. 100.00 für 1 Gramm Kokaingemisch (act. 1292) und einem Einkaufspreis von Fr. 80.00 (act. 899) – insgesamt einen Gewinn von Fr. 1'220.00. Bei einem Eigenkonsum von 95 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von