Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich mit dem Betäubungsmittelhandel auch den eigenen Konsum finanzierte. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht in erster Linie einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich allerdings neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht verschuldensmindernd (vgl. Berufungsbegründung, S. 6), sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.