Fr. 4'000.00 eingegangen, welche der Beschuldigte innerhalb eines Monats hätte tilgen müssen und auch mit dem Verkauf des Kokains decken wollte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21 f.). Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aus ehrlicher Einsicht oder Reue von seinem Vorhaben abgesehen hat. Der Umstand, dass es teilweise bei einem blossen Anstaltentreffen geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.