Beim Anstaltentreffen liegt eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor. Vorliegend ist daher verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Anstaltentreffens gegenüber dem effektiven Verkauf von 53.68 Gramm reinem Kokain leichter wiegt. Mithin hatte der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – den letzten entscheidenden Schritt noch nicht gemacht, was sich zu seinen Gunsten auswirkt (Art. 19 Abs. 3 lit.