Der Beschuldigte hat 191.84 Gramm reines Kokain innert mindestens 8 ½ Monaten (November 2019 bis 17. Juli 2020) erworben und 53.68 Gramm reines Kokain verkauft, während er 35.2 Gramm reines Kokain zu Hause zum Weiterverkauf gelagert hat. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkaufen gegenüber dem Erlangen zum Zweck des Weiterverkaufens und bei Letzterem gegenüber dem blossen Aufbewahren oder Besitzen jeweils um eine vergleichsweise schwerere Tatform von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beim Anstaltentreffen liegt eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor.