Der Beschuldigte hat an seinen Abnehmerkreis 53.68 Gramm reines Kokain verkauft. Daraus lässt sich schliessen, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Mengen an Kokain auch zur Veräusserung oder Abgabe bestimmt waren und nur aufgrund der polizeilichen Intervention nicht in Umlauf gerieten. Dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel in sehr hohem Reinheitsgrad (Reinheitsgehalt 88 %; act. 784 f.) besass, wirkt sich – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 6) – ebenfalls erschwerend auf das Verschulden aus, zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ausführte, dass er «Besseres» resp. «bessere Qualität» gekauft habe.