Die Betäubungsmittelmenge stellt somit nicht das einzige, jedoch nach wie vor ein zentrales Kriterium dar. Eine erhebliche Drogenmenge – wie allgemein das Ausmass qualifizierender Umstände – darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 IV 342 E. 2b). Auch wenn es im Drogenhandel teilweise um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich um eine erhebliche Menge, was nicht zu bagatellisieren ist. Der Beschuldigte hat an seinen Abnehmerkreis 53.68 Gramm reines Kokain verkauft.