Der Beschuldigte hat 53.68 Gramm reines Kokain verkauft, 35.2 Gramm reines Kokain bei sich zu Hause zum Weiterverkauf gelagert bzw. im Besitz gehabt und zusätzliche 54.56 Gramm reines Kokain erworben. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm (reinen Wirkstoffs) hat der Beschuldigte – auch unter Berücksichtigung eines hohen Eigenbedarfs – mit 143.44 Gramm reinem Kokain (53.68 Gramm + 35.2 -7-