Aufgrund der sowieso deutlichen Überschreitung des Grenzwerts der qualifizierten Widerhandlung (siehe dazu folgend), kann offen gelassen werden, ob der privilegierte Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG – wie in der Anklage und im vorinstanzlichen Urteil berücksichtigt – in der vorliegenden Konstellation überhaupt zur Anwendung gelangt (verneint im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180023 vom 12. Juli 2019; offen gelassen in Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4).