Es ist – nicht zuletzt aufgrund stets unterschiedlicher Angaben zum Eigenkonsum (vgl. act. 795, 830 und 1291-1293) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, einen wesentlichen Teil des bei der Hausdurchsuchung gefundenen Kokaingemisches zu verkaufen. Nachdem dem Beschuldigten gemäss Anklage jedoch nur vorgeworfen wird, 35.2 Gramm reines Kokain sei – zur Begleichung der Restschuld – zum Verkauf bestimmt gewesen, bleibt es zu Gunsten des Beschuldigten dabei. Aufgrund der sowieso deutlichen Überschreitung des Grenzwerts der qualifizierten Widerhandlung (siehe dazu folgend), kann offen gelassen werden, ob der privilegierte Tatbestand von Art.