600 und 603 f.) – beim Beschuldigten sichergestellt werden (act. 600). Von der beim Beschuldigten sichergestellten Menge an Kokain war ein Teil zum Eigenkonsum und ein Teil zur Abgabe an Dritte bestimmt. Die Vorinstanz führte aus, dass – zur Begleichung der Restschuld des Beschuldigten gegenüber seinem Lieferanten (siehe dazu folgend) – davon 40 Gramm Kokaingemisch resp. 35.2 Gramm reines Kokain zum Verkauf bestimmt waren (vorinstanzliches Urteil E. II.3.5.4 und 4.2.2). Es ist – nicht zuletzt aufgrund stets unterschiedlicher Angaben zum Eigenkonsum (vgl. act.