Der Beschuldigte hat – gemäss eigenen Angaben – von November 2019 bis 17. Juli 2020 mit Betäubungsmitteln gehandelt (act. 899, 908 und 1292; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20 und 22). Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, es könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits weit früher – frühestens ab Juli 2017 – im Kokainhandel verstrickt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. II.3.3).