2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten bei einem vollziehbaren und bedingten Anteil von je 13 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, es sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 16 Monaten anzuordnen.