1. Nachdem der Beschuldigte den Antrag betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen hat, ist das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällten Freiheitsstrafe und der Landesverweisung angefochten. In den übrigen, nicht angefochtenen Punkten erfolgt keine Überprüfung (Art. 404 Abs. 1 StPO).