3.3. Der Beschuldigte reichte am 21. März 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung die schriftliche Berufungsbegründung ein. Der Antrag betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren wurde zurückgezogen. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.5. Der Beschuldigte reichte am 12. Mai 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: