6.2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und das Polizeikommando, Gruppe Betäubungsmittel, mit der Vernichtung beauftragt: - 91.5 Gramm Kokain - 516 Gramm Marihuana - 90 Gramm Haschisch 6.3. Gestützt auf Art. 70 StGB werden folgende Vermögenswerte eingezogen: - Bargeld Fr. 2'060.00 6.4. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO wird folgender Vermögenswert eingezogen und die Oberstaatsanwaltschaft mit der Verwertung beauftragt: - 1 Reka-Check à Fr. 10.00 Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Busse gemäss Ziffer 4.1. verwendet.