4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen (unter Anordnung der Ausschreibung im Schengenraum). 6. 6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und die Gerichtskanzlei Bremgarten mit der Vernichtung beauftragt: - 1 Mobiltelefon "iPhone Xs" IMEI-Nr. […] - 1 Mobiltelefon "iPhone SE" IMEI-Nr. […] - 1 elektronische Waage "Atlanta" (schwarz) - 1 weisses leeres Kuvert - 32 Minigripsäcklein