3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 5'400.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. -3-