2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 Abs. 2 StGB für 13 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht somit 13 Monate aus. Die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Anteil der Strafe wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 2.3. Die Haft von 186 Tagen (17.07.2020 - 18.01.2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe angerechnet.