Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.26 (ST.2021.23; StA.2020.2767) Urteil vom 19. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1978], von Nordmazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 19. März 2021 gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfacher (qualifizierter) Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten erkannte mit Urteil vom 19. August 2021: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 26 Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 43 Abs. 2 StGB für 13 Monate Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe macht somit 13 Monate aus. Die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Anteil der Strafe wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 2.3. Die Haft von 186 Tagen (17.07.2020 - 18.01.2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 5'400.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. -3- 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen (unter Anordnung der Ausschreibung im Schengenraum). 6. 6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und die Gerichtskanzlei Bremgarten mit der Vernichtung beauftragt: - 1 Mobiltelefon "iPhone Xs" IMEI-Nr. […] - 1 Mobiltelefon "iPhone SE" IMEI-Nr. […] - 1 elektronische Waage "Atlanta" (schwarz) - 1 weisses leeres Kuvert - 32 Minigripsäcklein 6.2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und das Polizeikommando, Gruppe Betäubungsmittel, mit der Vernichtung beauftragt: - 91.5 Gramm Kokain - 516 Gramm Marihuana - 90 Gramm Haschisch 6.3. Gestützt auf Art. 70 StGB werden folgende Vermögenswerte eingezogen: - Bargeld Fr. 2'060.00 6.4. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO wird folgender Vermögenswert eingezogen und die Ober- staatsanwaltschaft mit der Verwertung beauftragt: - 1 Reka-Check à Fr. 10.00 Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Busse gemäss Ziffer 4.1. verwendet. 6.5. Es wird Vormerk genommen, dass über folgende Gegenstände bereits verfügt worden ist (Beschluss über die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen): - 1 Pass - 2 Ausländerausweise 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 2'700.00 Gerichtsgebühr Fr. 2'700.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 22'293.90 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 1'146.30 (Anwalt der 1. Stunde, RA Jürg Waldmeier) Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 2'334.00 Andere Auslagen Fr. 42.00 Total Fr. 31'216.20 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidi- gung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 7'776.00. -4- 8. 8.1. Es wird festgestellt, dass dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, bereits eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'146.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet worden ist. 8.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 22'293.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. 8.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 31. Januar 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 16 Mo- naten zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Zudem sei dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 25'781.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen. 3.2. Mit Nichteintretensantrag vom 7. Februar 2022 beantragte die Staatsan- waltschaft, auf den Antrag hinsichtlich der erstinstanzlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei nicht einzutreten. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 21. März 2022 vorgängig zur Berufungsver- handlung die schriftliche Berufungsbegründung ein. Der Antrag betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren wurde zurückgezogen. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.5. Der Beschuldigte reichte am 12. Mai 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2022 statt. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem der Beschuldigte den Antrag betreffend Entschädigung des amt- lichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen hat, ist das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der für die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällten Freiheitsstrafe und der Landesverweisung angefochten. In den übrigen, nicht angefochte- nen Punkten erfolgt keine Überprüfung (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten bei einem vollziehbaren und bedingten Anteil von je 13 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, es sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem be- dingten Anteil von 16 Monaten anzuordnen. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat – gemäss eigenen Angaben – von November 2019 bis 17. Juli 2020 mit Betäubungsmitteln gehandelt (act. 899, 908 und 1292; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20 und 22). Die Vorinstanz hat zu- dem festgehalten, es könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits weit früher – frühestens ab Juli 2017 – im Kokain- handel verstrickt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. II.3.3). Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe bis zu seiner Festnahme am 17. Juli 2020 rund 218 Gramm Kokaingemisch bzw. 191.84 Gramm rei- nes Kokain erstanden (Reinheitsgehalt 88 %; vorinstanzliches Urteil E. II.3.2 und III.4.1.1; vgl. auch act. 814 und 784 f.). Davon gelte – unter Abzug der verkauften und zum Eigenkonsum bestimmten Menge (siehe dazu folgend) – 54.56 Gramm reines Kokain als anrechenbarer Erwerb (vorinstanzliches Urteil E. II.3.5.3 und III.4.2). Er habe mindestens 61 Gramm Kokaingemisch bzw. 53.68 Gramm reines Kokain an B., C., D. -6- und E. verkauft (act. 1038, 1082 f. und 1233; vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.4.5). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zudem zu einer Busse für den Konsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG von «schätzungs- weise» 95 Gramm Kokaingemisch resp. 83.6 Gramm reinem Kokain im Zeitraum von Anfang November 2019 bis 17. Juli 2020 (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. II.3.5.3 und III.9), was mit Berufung nicht angefochten wurde. Bei der Hausdurchsuchung vom 17. Juli 2020 konnten 91.5 Gramm Koka- ingemisch bzw. 80.52 Gramm reines Kokain – verpackt in 3 Druckver- schlussbeutel à 80, 8 und 3.5 Gramm (act. 600 und 603 f.) – beim Beschul- digten sichergestellt werden (act. 600). Von der beim Beschuldigten sicher- gestellten Menge an Kokain war ein Teil zum Eigenkonsum und ein Teil zur Abgabe an Dritte bestimmt. Die Vorinstanz führte aus, dass – zur Beglei- chung der Restschuld des Beschuldigten gegenüber seinem Lieferanten (siehe dazu folgend) – davon 40 Gramm Kokaingemisch resp. 35.2 Gramm reines Kokain zum Verkauf bestimmt waren (vorinstanzliches Urteil E. II.3.5.4 und 4.2.2). Es ist – nicht zuletzt aufgrund stets unterschiedlicher Angaben zum Eigenkonsum (vgl. act. 795, 830 und 1291-1293) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, einen wesentlichen Teil des bei der Hausdurchsuchung gefundenen Kokaingemisches zu verkau- fen. Nachdem dem Beschuldigten gemäss Anklage jedoch nur vorgeworfen wird, 35.2 Gramm reines Kokain sei – zur Begleichung der Restschuld – zum Verkauf bestimmt gewesen, bleibt es zu Gunsten des Beschuldigten dabei. Aufgrund der sowieso deutlichen Überschreitung des Grenzwerts der qualifizierten Widerhandlung (siehe dazu folgend), kann offen gelassen werden, ob der privilegierte Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG – wie in der Anklage und im vorinstanzlichen Urteil berücksichtigt – in der vorliegen- den Konstellation überhaupt zur Anwendung gelangt (verneint im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180023 vom 12. Juli 2019; offen ge- lassen in Urteil des Bundesgerichts 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Auch der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Be- deutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Dro- gen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Der Be- schuldigte hat 53.68 Gramm reines Kokain verkauft, 35.2 Gramm reines Kokain bei sich zu Hause zum Weiterverkauf gelagert bzw. im Besitz ge- habt und zusätzliche 54.56 Gramm reines Kokain erworben. Den Grenz- wert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm (reinen Wirk- stoffs) hat der Beschuldigte – auch unter Berücksichtigung eines hohen Ei- genbedarfs – mit 143.44 Gramm reinem Kokain (53.68 Gramm + 35.2 -7- Gramm + 54.68 Gramm) um fast das 8-fache überschritten. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit erheblichem Gefähr- dungspotential. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Somit können bei der Beurteilung der Gefährdung vieler Menschen weitere Elemente, wie etwa die besonderen Risiken, die mit besonders reinen Dro- gen (Risiko einer Überdosis) verbunden sind, berücksichtigt werden. Die Betäubungsmittelmenge stellt somit nicht das einzige, jedoch nach wie vor ein zentrales Kriterium dar. Eine erhebliche Drogenmenge – wie allgemein das Ausmass qualifizierender Umstände – darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend ge- wichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 IV 342 E. 2b). Auch wenn es im Drogenhandel teilweise um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich um eine erhebliche Menge, was nicht zu bagatellisieren ist. Der Beschuldigte hat an seinen Abnehmerkreis 53.68 Gramm reines Kokain verkauft. Daraus lässt sich schliessen, dass die beim Beschuldigten sicher- gestellten Mengen an Kokain auch zur Veräusserung oder Abgabe be- stimmt waren und nur aufgrund der polizeilichen Intervention nicht in Um- lauf gerieten. Dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel in sehr hohem Reinheitsgrad (Reinheitsgehalt 88 %; act. 784 f.) besass, wirkt sich – ent- gegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 6) – ebenfalls erschwerend auf das Verschulden aus, zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ausführte, dass er «Besseres» resp. «besse- re Qualität» gekauft habe. Massgebend sei nur, wie teuer man kaufen wolle (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19). Der Beschuldigte hat 191.84 Gramm reines Kokain innert mindestens 8 ½ Monaten (November 2019 bis 17. Juli 2020) erworben und 53.68 Gramm reines Kokain verkauft, während er 35.2 Gramm reines Kokain zu Hause zum Weiterverkauf gelagert hat. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkaufen gegenüber dem Erlangen zum Zweck des Weiterverkaufens und bei Letzterem gegen- über dem blossen Aufbewahren oder Besitzen jeweils um eine vergleichs- weise schwerere Tatform von Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz. Beim Anstaltentreffen liegt eine vergleichsweise weniger schwere Tatform vor. Vorliegend ist daher verschuldensmindernd zu be- rücksichtigen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Anstaltentreffens gegenüber dem effektiven Verkauf von 53.68 Gramm reinem Kokain leich- ter wiegt. Mithin hatte der Beschuldigte – aus welchen Gründen auch immer – den letzten entscheidenden Schritt noch nicht gemacht, was sich zu sei- nen Gunsten auswirkt (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die bereits unternommenen Aktivitäten durchaus fortgeschritten waren – der Beschuldigte hat das Kokaingemisch an sich genommen und ist gegenüber seinem Lieferanten eine Restschuld von -8- Fr. 4'000.00 eingegangen, welche der Beschuldigte innerhalb eines Mo- nats hätte tilgen müssen und auch mit dem Verkauf des Kokains decken wollte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21 f.). Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aus ehrlicher Einsicht oder Reue von seinem Vorhaben abgesehen hat. Der Umstand, dass es teilweise bei einem blossen Anstaltentreffen geblieben ist, ist deshalb nur leicht ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen ist ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tat- bestands hinausgeht, nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich der Umstand aus, dass dem Be- schuldigten keine höhere hierarchische Stellung innerhalb eines Verteil- netzes zukam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldig- te während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich mit dem Betäubungsmittelhandel auch den eigenen Konsum fi- nanzierte. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht in erster Linie einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich allerdings neutral und nicht verschul- densmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Um- standes entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht verschul- densmindernd (vgl. Berufungsbegründung, S. 6), sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Aus dem verkauften Kokaingemisch von 61 Gramm (siehe oben) erzielte der Beschuldigte – bei einem Verkaufspreis von Fr. 100.00 für 1 Gramm Kokaingemisch (act. 1292) und einem Einkaufs- preis von Fr. 80.00 (act. 899) – insgesamt einen Gewinn von Fr. 1'220.00. Bei einem Eigenkonsum von 95 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von Anfang November 2019 bis 17. Juli 2020 (siehe oben) resultiert dabei ein finanzieller Bedarf von mehreren Tausend Franken. Im Tatzeitraum ver- diente er mit seiner Hundetagesstätte rund Fr. 1'000.00 pro Monat (Beru- fungsbegründung, S. 12; vgl. anlässlich der Berufungsbegründung einge- reichte Steuerveranlagung 2019; act. 1299). Er wohnte in dieser Zeit ge- meinsam mit seiner Ehefrau in ihrem Zweifamilienhaus – und somit nicht zur Miete (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Die zweite Woh- nung vermietete die Ehefrau für monatliche Fr. 1'300.00 an den Bruder des Beschuldigten (act. 11 f. und 1299). Zudem arbeitete die Ehefrau des Be- schuldigten zum Zeitpunkt seiner Festnahme in der Gastronomie und als Putzfrau und verdiente ungefähr Fr. 3'400.00 bis Fr. 3'700.00 brutto pro Monat (act. 797). Ihn mögen somit zwar finanzielle Probleme geplagt ha- ben, er befand sich aber nicht in einer akuten Notlage. Auch verfügte der Beschuldigte trotz seiner Drogensucht über ein erhebliches Mass an Ent- scheidungsfreiheit. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er sich ernsthaft darum gekümmert hätte, von seiner Drogensucht wegzukommen -9- oder eine legale Substitutionsabgabe beantragt hätte. Mithin hat er mit dem Drogenverkauf zur Finanzierung seiner Drogensucht den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwe- rer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Dennoch rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung, den Umstand, dass der qualifizierte Drogenhandel nicht unerheblich zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums gedient hat, innerhalb des qualifizierten Strafrahmens leicht bis mittelstark verschuldensmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Eine darüber hinausgehende Straf- minderung ist jedoch ausgeschlossen, zumal die Beweggründe des Be- schuldigten die Gefährlichkeit für die Gesundheit von Menschen hinsicht- lich des weiterveräusserten Kokains in keiner Weise entfallen lässt. Insgesamt wäre unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem ver- gleichsweise nicht mehr leichten Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür – auch unter Berücksichtigung der Strafminderungsgründe gemäss Art. 19 Abs. 3 BetmG – angemessenen Strafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszuge- hen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch – unter posi- tiver Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. nachfolgend) – bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 2.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der heute 43 Jahre alte, verheiratete und kinderlose Beschuldigte lebt ak- tuell wieder in einigermassen stabilen Verhältnissen. Er ist seit [tt.mm.2007] mit F. verheiratet und wohnt seit 16 Jahren (act. 1359) gemeinsam mit sei- ner Ehefrau in ihrem Haus, was ihn aber nicht von seiner Delinquenz hat abhalten können. Im Jahr 2011 hat er eine Augenverletzung erlitten, welche ihn noch heute beeinträchtigt. Gemäss eigenen Angaben hat er – seit sei- ner Festnahme am 17. Juli 2020 keine Betäubungsmittel mehr konsumiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16; act. 1297). Zudem hat er einen Nachweis seiner Abstinenz von Betäubungsmitteln mittels «Drogen- screen» vom 17. August 2021 vorgelegt (act. 1353). Er konnte – soweit ersichtlich – das Drogenmilieu bzw. sein problematisches Umfeld verlas- sen. Ob seine positive Veränderung auch von Dauer sein wird, wird sich jedoch noch weisen müssen. Der Beschuldigte arbeitete ab September 2021 in der Landwirtschaft (vgl. anlässlich der Berufungsbegründung eingereichtes Zwischenzeugnis der G. vom 17. März 2022). Diese Anstellung wurde zwischenzeitlich jedoch - 10 - wieder aufgegeben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15). An- lässlich der Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte aus, er habe am 1. Februar 2022 im H. eine zweijährige Ausbildung angetreten und verdie- ne Fr. 300.00 brutto pro Monat bei einem Arbeitspensum von 50 % (Proto- koll der Berufungsverhandlung, S. 3 und 13-15; vgl. anlässlich der Beru- fungsbegründung eingereichte Lohnabrechnung). Zudem betreibe er ge- meinsam mit seiner Ehefrau eine Hundetagesstätte, wobei sie aktuell in einem halben Jahr – die Haupteinnahmen seien dem Beschuldigten zuzu- schreiben – rund Fr. 7'000.00 bis Fr. 7'500.00 verdient haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f., 8, 13 und 15). Es ist jedoch anzumerken, dass die zweijährige Ausbildung erst vor einigen Monaten angetreten wur- de und deren Stabilität – insbesondere auch vor dem Hintergrund der be- reits wieder niedergelegten Anstellung in der Landwirtschaft – erst noch unter Beweis zu stellen ist. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Eintragun- gen auf, was sich als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Be- schuldigte hat sich zwar kooperativ gezeigt und seine Geständnisse haben zumindest teilweise zur Vereinfachung des Strafverfahrens geführt, wes- halb sie nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es ist jedoch auch zu berück- sichtigen, dass sich seine Aussagen insbesondere bezüglich der gehandel- ten Menge, des Abnehmerkreises sowie Deliktzeitraums als unbeständig erwiesen haben. Eine über eine bloss leichte Strafminderung hinausgehen- de erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd aus- wirken würden, sind nicht ersichtlich. Mithin liegt keine erhöhte Strafemp- findlichkeit vor. Es liegt im Zweck des Freiheitsentzugs, eine Härte zu be- wirken. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhn- lichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorlie- gend nicht gegeben. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die insgesamt positive Täterkom- ponente im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen. - 11 - Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, kann dieses aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es beim vorinstanzlichen Strafmass von 26 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. Dieses kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 2.6. Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 26 Monaten teil- bedingt bei einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 13 Monaten sowie einer Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen. Der vollumfänglich bedingte Strafvollzug ist bei einer Strafe von 26 Mona- ten ausgeschlossen (Art. 42 StGB), während ein vollumfänglich unbeding- ter Strafvollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht infrage kommt. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz angeordneten teilbeding- ten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 43 StGB). Infolge erheblicher Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, und des nicht unerheblichen Verschuldens ist – entgegen den Ausführun- gen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 10) – der von der Vorin- stanz auf 13 Monate festgesetzte Anteil der zu vollziehenden Strafe nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil E. III.5.2; vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten enthält zwar keine Vor- strafen. Er hat mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz jedoch eine schwerwiegende Straftat begangen, die sich über eine erhebliche Dauer von mehr als acht Monaten erstreckt hat, was erheb- liche Bedenken an seiner Legalbewährung hervorruft. Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass er in der Vergangenheit täglich resp. drei bis vier Mal pro Woche Kokain konsumiert hat. Zudem habe er auch Mari- huana und Haschisch konsumiert (act. 13, 247, 794 und 812). Ungünstig auf die Legalprognose wirken sich sodann die Familienschulden von rund Fr. 40'000.00 aus, wobei der Beschuldigte nicht weiss, wie er diese zurück- zahlen müsse (act. 839; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 15 f.). Auch wenn der Beschuldigte aktuell – nach eigenen Angaben – drogenfrei lebt und beruflich wieder tätig ist, wird sich erst noch weisen müssen, ob diese Umstände auch von Dauer sind (siehe dazu die obigen Erwägungen zur Täterkomponente). Zusammengefasst lassen die erheblichen Bedenken an der Legalbewäh- rung des Beschuldigten einerseits und das mit der Begehung eines schwer- wiegenden qualifizierten Drogendelikts einhergehende Verschulden ande- rerseits eine Erhöhung des bedingten Anteils bzw. einer Herabsetzung des unbedingten Anteils der teilbedingten Freiheitsstrafe nicht zu. Vielmehr er- weist sich mit der Vorinstanz ein zu vollziehender Anteil von 13 Monaten als notwendig und angemessen. - 12 - Den nach dem Vollzug noch verbleibenden Bedenken an der Legalbewäh- rung ist mit einer Probezeit von vier Jahren für den bedingt auszusprechen- den Anteil von 13 Monaten Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 186 Tagen (17. Juli 2020 bis 18. Januar 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren – unter Anordnung der Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) – des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt in der Berufung, von der Landesverweisung sei abzusehen (Berufungsbegründung, S. 11 ff.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 und 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB be- gangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB). 3.4. 3.4.1. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes: - 13 - Der heute 43-jährige Beschuldigte kam im Januar 1993 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz (act. 29), wo er nun seit 29 Jahren lebt. Er hat eine Aufenthaltsbewilligung B (act. 29). Seine Muttersprache ist Albanisch (act. 5 und 249), er spricht jedoch sehr gut Deutsch und kann Deutsch le- sen (act. 796). Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er besuchte von 1993 bis 1995 die 3. und 4. Sekundarschule in Q. und absolvierte von 1995 bis 1997 eine Anlehre als Bäcker in R. (act. 8 und 1299). Anschlie- ssend arbeitete der Beschuldigte in der Schweiz von 1997 bis 2004 als Bäcker, von 2004 bis 2005 als Pizzaiolo, von 2005 bis 2010 selbständig in der Gastronomiebranche sowie von 2010 bis 2013 als Polymechaniker (act. 8). Der Beschuldigte heiratete am [tt.mm.2007] die Schweizerin F. und wohnt seit 16 Jahren mit ihr zusammen. Die Ehe ist bisher kinderlos geblie- ben. Der Beschuldigte beschreibt das eheliche Zusammenleben als «gut». Die vier Geschwister des Beschuldigten wohnen allesamt in der Schweiz (act. 6; Berufungsbegründung, S. 13 f.). Das aufgrund der Drogen zwi- schenzeitlich verschlechterte Verhältnis zwischen den Geschwistern (act. 1300; vgl. auch act. 795) habe sich seit der Drogenabstinenz des Beschul- digten nun wieder deutlich verbessert und sei sehr gut (Berufungsbegrün- dung, S. 13 f.). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als durchschnittlich: Er pflegt Mitgliedschaften beim I. und J. (vgl. anlässlich der Berufungsbegründung eingereichte Mitglied- schaftsnachweise). Er habe viele Freunde im Umkreis von R. und pokere zwei bis drei Mal in der Woche mit ihnen (act. 13). Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich unterdurch- schnittlich. Der Beschuldigte hat einen Teil der Sekundarschule und eine Anlehre als Bäcker in der Schweiz absolviert. Anschliessend übte er von 1997 bis 2013 verschiedene berufliche Tätigkeiten aus (siehe oben). Der Beschuldigte hat Familienschulden in der Höhe von Fr. 40'000.00, Betrei- bungen hat er keine. Von 2001 bis 2003 wurde er von der Arbeitslosenver- sicherung unterstützt, wobei er monatlich 80 % seines ehemaligen Einkom- mens, d.h. ungefähr Fr. 4'100.00, erhielt (act. 10). Auch stellte er – auf- grund fast vollständig verlorener Sehfähigkeit seines rechten Auges sowie starker Kopf- und Augenschmerzen infolge eines Arbeitsunfalls im Jahr 2011 (act. 7, 9 und 1298) – mehrfach einen Antrag für Leistungen aus Inva- lidenversicherung. Seine Anträge seien aber immer wieder abgelehnt wor- den (act. 10). Er habe zwei Jahre lang – letztmals ungefähr 2013 – eine Suva-Rente bezogen (act. 797 und 1299). Zum Zeitpunkt seiner Inhaftie- rung war der Beschuldigte im Rahmen seiner Hundetagesstätte tätig und war in der Lage, rund Fr 1'000.00 pro Monat zu verdienen. Er wurde von seinem Bruder und seiner Ehefrau unterstützt (act. 1295-1297 und 1299). - 14 - Auch wenn dem Beschuldigten zugutezuhalten ist, dass er sich um Arbeits- stellen bemüht hat, so ist dennoch festzustellen, dass er seine aktuelle Stel- le erst kurze Zeit vor der Berufungsverhandlung – in Kenntnis der drohen- den Landesverweisung – angetreten hat (vgl. auch Berufungsantwort, S. 2). Aktuell verdient er bei seiner Ausbildung beim H. monatlich Fr. 300.00 brutto und verzeichnet im Rahmen der Hundetagesstätte Ein- nahmen von rund Fr. 7'000.00 bis Fr. 7'500.00 innerhalb eines halben Jah- res (siehe oben). Gegen eine nachhaltig positive Integration sprechen seine zahlreichen Ver- urteilungen in den vergangenen Jahren (siehe MIKA-Akten act. 28 ff.). Da- bei erweisen sich insbesondere folgende Verurteilungen als relevant: Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am 2. Mai 2002 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Kauf, Besitz, Lagern, Verkauf und Konsumation von Kokain, Ecstasy-Ta- bletten, Marihuana resp. Speed (Amphetamin) (act. 183) zu einer Gefäng- nisstrafe von 7 Monaten, einer Busse von Fr. 500.00 und einer Landesver- weisung von 3 Jahren verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren auf- geschoben wurde (act. 173 und 179 ff.). Zudem wurde er wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG durch Konsum von Marihuana mit Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 16. Januar 2004 mit einer Busse von Fr. 100.00 bestraft (act. 60 und 160). Zusätzlich wurde er mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 16. Juni 2009 wegen mehrfacher Abgabe von Kokain gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie Konsums und Besitzes zwecks Eigenkonsums von Ma- rihuana und Kokain gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 3'000.00 (act. 52 f., 61 und 66 ff.) verurteilt. Mit Urteil des Bezirksge- richts Bremgarten vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Abs. 2 BetmG durch Konsum von Marihuana und Haschisch schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (act. 36 ff.). Entsprechend ver- warnte das Migrationsamt des Kantons Aargau den Beschuldigten gemäss Verfügungen vom 21. August 2002, 7. August 2006 und 7. Oktober 2009 und wies diesen darauf hin, dass eine weitere wesentliche Bestrafung in- folge erneuter Delinquenz die Androhung der Ausweisung oder aber die Ausweisung aus der Schweiz zur Folge haben könne (act. 59 ff., 106 ff., 173). Dies zeigt deutlich, dass in der Vergangenheit nicht einmal eine dro- hende Landesverweisung den Beschuldigten zu einer nachhaltigen Verhal- tensänderung zu bewegen und von einer weiteren und zudem schwereren Deliktsbegehung abzuhalten vermochte. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht und ist hier entsprechend verwurzelt. Die Integra- tion des Beschuldigten in der Schweiz geht jedoch nicht über das hinaus, - 15 - was angesichts seiner langen Anwesenheitsdauer ohnehin zu erwarten ge- wesen wäre. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich insbeson- dere seine zahlreichen, zum Teil einschlägigen Verurteilungen aus. 3.4.2. Zur Situation des Beschuldigten in seiner Heimat ergibt sich Folgendes: Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für den Beschuldigten mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Er wurde am [tt.mm.1978] in Ma- zedonien geboren und besuchte dort von 1985 bis 1992 die Primarschule (act. 8). Die Mutter des Beschuldigten lebt nach wie vor in Mazedonien in einem Haus, das der Familie resp. dem Bruder gehöre (Berufungsbegrün- dung, S. 14; siehe auch Berufungsantwort, S. 3; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 12). Der Vater des Beschuldigten ist im September 2019 in Mazedonien verstorben (act. 6, 248 und 795). Letztmals war der Be- schuldigte anlässlich der Beerdigung seines Vaters in Mazedonien (act. 796). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei früher alle vier bis fünf Jahre für zwei bis drei Wochen «zu Hau- se» gewesen. Als der Vater in der Zeit von 2017 bis 2019 erkrankte und verstarb, sei er häufiger und während längerer Zeit in Mazedonien gewe- sen, zum Teil zusammen mit seiner Ehefrau (Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 17). Insgesamt ist der Beschuldigte mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten ist zudem davon auszugehen, dass er in Mazedonien nicht nur gesellschaftlich, sondern auch wirtschaftlich Fuss fassen kann (vgl. auch Berufungsantwort, S. 3), zumal er dabei von seiner Familie und Verwand- ten, auch wenn diese nicht mehr in Mazedonien leben, unterstützt werden könnte. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbe- gründung, S. 16), ist es ihm auch aufgrund seines «gesundheitlichen Han- dicaps» (siehe dazu folgend) nicht unmöglich, in Mazedonien – wie er es auch in der Schweiz trotz seines Gesundheitszustands geschafft hat – Ar- beit zu finden. Die Schweizer Ehefrau des Beschuldigten weist hingegen nur einen schwa- chen Bezug zum Heimatland des Beschuldigten auf. Sie habe sich im 2019 jeweils für kurze Zeit – insgesamt aber rund ein halbes Jahr – zur Betreu- ung des Vaters des Beschuldigten in Mazedonien aufgehalten. Sonst sei sie nie in Mazedonien. Auch für Elternbesuche sei der Beschuldigte früher alleine nach Mazedonien gegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f.). Sie beherrscht die albanische Sprache nicht (Berufungsbegrün- dung, S. 17; act. 1359, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Die Ehe- frau könne sich – als in der Schweiz aufgewachsene Schweizerin – ein Le- ben in Mazedonien unter keinen Umständen vorstellen (Berufungsbegrün- dung, S. 15 und 17; act. 1358 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, sie würde dem Beschuldigten im Falle einer Landesverwei- sung nicht nach Mazedonien folgen. Sie müsse ihre Lücke bei der BVG und - 16 - AHV schliessen, habe ein Bauvorhaben für ein Mehrfamilienhaus in R. (Be- rufungsbegründung, S. 15; act. 1300) und keine Aussicht auf eine Anstel- lung in Mazedonien (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5, 8 f. und 12). Es ist davon auszugehen, dass sie weder zum Zeitpunkt der Eingehung der familiären Bindung – das vorliegend zu beurteilende deliktische Verhalten fand erst Jahre später statt – noch zum Tatzeitpunkt gesicherte Kenntnisse vom Drogenhandel des Beschuldigten hatte (act. 1294). Der Beschuldigte hat denn auch ausgesagt, dass er nie zu Hause, sondern jeweils auswärts Kokain konsumiert habe. Er sei jeweils nach Hause gekommen, als seine Frau bereits geschlafen habe, weshalb sie davon nichts gemerkt habe (Pro- tokoll der Berufungsverhandlung, S. 5-7, 11, 18, 20 und 23). Die Ehefrau sagte aus, sie habe erst von den Drogengeschäften des Beschuldigten er- fahren, als die Polizei am 17. Juli 2020 vor der Türe stand (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 und 5). Auch wenn die Ehefrau den Beschul- digten im Falle seiner Ausweisung nicht nach Mazedonien begleitet bzw. ihr dies nicht zumutbar wäre, so ist doch auch zu beachten, dass der Be- schuldigte den Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau mit den modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen im Heimatland aufrechterhalten könnte. Dieser wäre für die Dauer der Landesverweisung zwar einge- schränkt, was er aber bereits während des Strafvollzugs sein wird. 3.4.3. Zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschuldigten ergibt sich Fol- gendes: Der Beschuldigte leidet infolge eines Arbeitsunfalls an Kopf- und Augen- schmerzen (siehe oben). Er nehme Schmerzmedikamente, namentlich Da- falgan, Irfen, Fentanyl Mepha Matrixpfl und Pregabalin ein (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 und 24; vgl. auch act. 1299 und anlässlich der Stellungnahme vom 12. Mai 2022 eingereichte Bestätigung von Dr. med. K.). Er müsse alle paar Wochen zum Arzt (act. 1300) und sei seit Jahren im Spital L. in Abklärung (Berufungsbegründung, S. 18). Dem Be- schuldigten kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Untersuchungen – wie er sie am Spital L. bei ausgewiesenen Spezialisten erfahre – in Nordmazedonien nicht gewährleistet wären (Berufungsbegrün- dung, S. 17 f.), zumal er selbst nicht glaubt, dass das Auge irgendwann besser werde. Anlässlich der Berufungsverhandlung, führte der Beschul- digte aus, vielleicht gebe es später bessere medizinische Fortschritte. In den nächsten 10-15 Jahren sei dies jedoch nicht wahrscheinlich (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Im Vordergrund steht somit die Schmerzbehandlung, welche auch in Mazedonien möglich ist. So führt der Beschuldigte selbst aus, dass er bereits während einigen Aufenthalten in Mazedonien Schmerzen hatte und ihm die Ärzte eine Spritze gegen diese Schmerzen gegeben haben. Es sehe jedoch nicht gut aus für die Beine, wenn er täglich 3-4 Spritzen erhalten würde (Protokoll der Berufungsver- - 17 - handlung, S. 25). Er würde sich diesbezüglich in der gleichen Situation wie- derfinden wie seine Landsleute. Selbst wenn es bei einer allfälligen Um- stellung der Schmerzmedikamente oder der Untersuchungen zu einer vor- übergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen soll- te, dürfte sich dieser rasch wieder verbessern; es ist bei einer Rückkehr nicht mit einer nachhaltigen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung sei- ner Gesundheit zu rechnen. Mithin stehen die gesundheitlichen Beschwer- den des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen. 3.5. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Dem Beschuldigten ist der qualifizierte Handel mit harten Drogen vorzu- werfen, wofür er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 26 Monaten ver- urteilt wird (siehe dazu oben). Auch wenn durchaus noch schwerere Fälle des Drogenhandels mit einem grösseren Abnehmerkreis und einem höhe- ren Organisationsgrad denkbar sind, ändert dies nichts daran, dass der Be- schuldigte ein vergleichsweise schweres Delikt begangen hat. Der Drogen- handel diente dem Beschuldigten in erheblichem Ausmass dazu, den eige- nen Konsum zu finanzieren. Jedoch wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf den Drogenverkauf zur Finanzierung seiner Drogensucht zu verzichten. Entsprechend schwer wiegt der Entscheid gegen das geschütz- te Rechtsgut und die damit von ihm geschaffene gesundheitliche Gefähr- dung Dritter. Es bestehen zudem zwar keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet hätte, jedoch ist von einer längeren Dauer des Drogenhandels von mindestens 8 ½ Monaten auszugehen. Damit hat er eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Der Beschuldigte beteuert, einen Fehler gemacht zu haben (act. 817, 911 und 1300; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 f.). Auch sei er heute drogenfrei. Zwar hat er sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungs- haft am 18. Januar 2021 – soweit ersichtlich – wohlverhalten. Diese Zeit kann jedoch noch nicht als lange bezeichnet werden. Auch ist mit Blick auf seine früheren strafrechtlichen Verurteilungen im einschlägigen Bereich (siehe dazu oben) sehr fraglich, ob er sich nachhaltig wird bewähren kön- nen. Der Beschuldigte habe in der Psychotherapie zwar gelernt, wie er an- ders mit Verlusten und Ängsten umzugehen habe (Berufungsbegründung, S. 19) und habe Einsicht für die Suchtproblematik gewonnen. An einem Entzugsprogramm nehme er jedoch nicht teil – er habe einen starken Glau- ben an sich und habe ein gutes Umfeld (act. 1297). Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass es dem Beschuldigten bis zu seiner Verhaftung gelun- gen ist, sein nächstes Umfeld über seinen Drogenkonsum- und Drogen- handel zu täuschen. - 18 - Angesichts der begangenen schweren Straftat, der sehr ungewissen Le- galbewährung und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag ge- legten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein ent- sprechend hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschul- digten aus der Schweiz gegeben ist. 3.6. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände das Vorlie- gen eines schweren persönlichen Härtefalls aufgrund der langen Anwesen- heitsdauer und der familiären Beziehung zur Schweizer Ehefrau des Be- schuldigten zu bejahen. Jedoch überwiegen die hohen öffentlichen Interes- sen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen. 3.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Be- schuldigte hat ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es kann ihm keine positive Legalprognose gestellt werden. Die von der Vorinstanz für die Dauer von 7 Jahren angeordnete Landesverweisung kann deshalb nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung der Dauer ist aufgrund des Ver- schlechterungsverbots jedoch ausgeschlossen. 3.8. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verord- nung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnis- mässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an- zuordnen. 3.9. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Be- rufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet. - 19 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung sämtlicher beschlag- nahmter Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB ange- ordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sind jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraussetzt, dass diese Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ge- fährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist in Bezug auf die Mobiltelefone «iPhone XS» und «iPhone SE», der elektronischen Waa- ge «Atlanta» und den 32 Minigripsäcklein nicht ersichtlich (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Es handelt sich dabei um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einzie- hung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen er- neut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglich- keit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einzie- hung nicht der Bestrafung dient. Komplett unerfindlich ist, weshalb ein weisses leeres Kuvert eingezogen und vernichtet werden soll. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte der Einziehung zugestimmt hat oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 4.2. Der beschlagnahmte Reka-Check von Fr. 10.00 ist zur teilweisen Deckung der Busse zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Einer Einziehung bedarf es dazu entgegen der Vorinstanz nicht. - 20 - 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangs- gemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, angepasst an die Dauer der Berufungsver- handlung mit Fr. 7'084.60 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.3. Die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche sind unangefochten geblieben. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung bedarf somit keiner Än- derung. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.4. Die Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädi- gung von Fr. 1'146.30 für den ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechts- anwalt Jürg Waldmeier, wurde mit Berufung nicht angefochten, womit es sein Bewenden hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.5. Der Antrag um Erhöhung der erstinstanzlichen Entschädigung für die aktu- elle amtliche Verteidigung wurde anlässlich der vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung vom 21. März 2022 zurückgezogen. Die Höhe der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 22'293.90 gilt daher als nicht an- gefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückge- kommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 21 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ge- mäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten mit einem vollziehba- ren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 13 Monaten, Probe- zeit 4 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 4 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 66 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt [in Rechtskraft erwachsen]. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 186 Tagen wird auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 2.3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) aus- geschrieben. - 22 - 3. 3.1. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände, Betäubungsmittel und Vermögenswerte werden eingezogen: - 1 Mobiltelefon «iPhone XS» IMEI-Nr. […] - 1 Mobiltelefon «iPhone SE» IMEI-Nr. […] - 1 elektronische Waage «Atlanta» (schwarz) - 1 weisses leeres Kuvert - 32 Minigripsäcklein - 91.5 Gramm Kokain - 516 Gramm Marihuana - 90 Gramm Haschisch - Bargeld Fr. 2'060.00 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Reka-Check von Fr. 10.00 wird zur teilweisen De- ckung der Busse verwendet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'084.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'776.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'700.00) werden vollumfänglich dem Beschuldig- ten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschul- digten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'293.90 auszurichten. - 23 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Die bereits bezahlte Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidi- ger, Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, in der Höhe von Fr. 1'146.30 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das be- deutet, dass die Geldstrafe bzw. der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 24 - Aarau, 19. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gall