3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 40 und Art. 43 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage von H. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 und der amtlichen Verteidigerin zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 auferlegt.